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Die Satzung

STRASBOURG PLACE FINANCIERE

STRASBOURG ALSACE PLACE FINANCIERE & TERTIAIRE

SATZUNG

TITEL I: GRÜNDUNG UND ZWECK DES VEREINS

Artikel 1: Name

Dieser Verein wird für einen unbestimmten Zeitraum gegründet und erhält den Namen

„STRASBOURG ALSACE PLACE FINANCIERE & TERTIAIRE“.

Dieser Name kann durch einfache Entscheidung des Vorstands geändert werden.

Der Verein wird durch Artikel 21 bis 79 des Code Civil local, der durch Einführung der französischen Zivilgesetzgebung vom 1. Juni 1924, nachfolgende Texte und vorliegender Satzung geregelt wird. Er ist im Vereinsregister des Berufungsgerichtes Straßburg eingetragen.

Artikel 2: Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist in Straßburg, 9 Place Kléber, und kann durch einfache Entscheidung des Vorstands geändert werden.

Artikel 3: Vereinszweck

Zweck ist, die Informationsverbreitung zu fördern, Bank- und Finanzaktivitäten durch die kulturelle Ausstrahlung von Straßburg und dem Elsass auf nationaler und europäischer Ebene voranzutreiben, den Austausch der Mitglieder untereinander zu fördern und allgemein alle erforderlichen Studien und Tätigkeiten durchzuführen.

Artikel 4: Rolle und Tätigkeiten

Alle Akteure im Bank- und Finanzwesen des Elsass müssen neue Verbindungswege zu den benachbarten französischen und ausländischen Regionen finden.

Der Ausbau hat zum Ziel, die Entwicklung voranzutreiben und den Finanzplatz Straßburg dabei zu unterstützen, sich innerhalb der Dynamik der nationalen und europäischen Regionalmetropolen zu positionieren.

Die Rolle des Vereins besteht darin, die Tätigkeiten zu koordinieren und voranzutreiben.

TITEL II: ZUSAMMENSETZUNG DES VEREINS

Artikel 5 : Mitglieder

Der Verein besteht aus:

a. Gründungsmitgliedern, bzw. Unterzeichner der ursprünglichen Satzung, die auf diesen Status nicht verzichtet haben: Banque Populaire d’Alsace (ehemals-BPRES), Caisse d’Epargne d’Alsace, Crédit Agricole Alsace-Vosges, Crédit Mutuel Centre Est Europe, an welche EURONEXT Paris SA und die Caisse des Dépôts et Consignations angeschlossen sind.

b. assoziierte Mitglieder:  öffentliche Körperschaften und Einrichtungen, Handelskammern, diverse Berufsorganisationen und -kammern, an der Börse gelistete oder ungelistete öffentliche und gleichgestellte Unternehmen.

c. Sonstige Bankinstitute (nicht Gründungsmitglied oder jene, die auf diesen Status verzichtet haben)

d. Sonstige Mitglieder und natürliche Personen: natürliche Personen werden als Mitglieder nur ausnahmsweise, bei besonders qualifizierten Personen, nach Entscheidung der Geschäftsstelle aufgenommen.

Es können auf Vorschlag des Vorstands und nach Genehmigung der ordentlichen Generalversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden, die Personen außerhalb des Vereines sein können, aber die ihm wichtige Dienste erweisen oder erwiesen haben.

Artikel 6: Zulassung

Der Verein besteht aus allen Mitgliedern, natürlichen oder juristischen Personen, die die vorliegende Satzung akzeptiert haben und ihre Beiträge geleistet haben.

Artikel 7: Löschung

Die Vereinsmitgliedschaft erlischt im Falle des Todes von natürlichen Personen oder m Falle der Auflösung von juristischen Personen, oder durch Kündigung oder Löschung, ohne dass der Vorstand seine Entscheidung zu rechtfertigen hat.

Die Kündigung wird vom Vorstand automatisch ausgesprochen, sei es bei Nichtentrichtung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung oder aus anderen schwerwiegenden Gründen nach Anforderung einer Erklärung.

TITEL III: VERWALTUNG

Artikel 8: Verwaltung

Der Verein wird von einem Vorstand, der aus 17 Mitgliedern besteht (anstelle von 15) verwaltet:

• elf ordentliche Mitglieder bestehend aus:

 den Gründungsmitgliedern, die nicht ausdrücklich auf diesen Status verzichtet haben (Mitglieder der Kategorie „a“ gemäß Absatz 5), d.h. zum Zeitpunkt der vorliegenden Satzung die 4 in Artikel 5 Absatz „a“ genannten Institute,

 den Mitgliedern, die vor dem 1. Januar 2005 akzeptiert haben, einen Jahresbeitrag in gleicher Höhe wie die Gründungsmitglieder zu leisten, d.h. Euronext und die Caisse des Dépôts et Consignations,

die regionale Kammer der Buchprüfer, durch Beschluss des Vorstands.

der IHK Straßburg Eurometropole und der Anwaltskammer von Straßburg.

der Eurometropole Straßburg und der Compagnie Régionale des Commissaires aux Comptes (Regionale Gesellschaft der Rechnungsprüfer).

• sechs für drei Jahre von der Generalversammlung und aus ihrer Mitte ausgesuchte gewählte Mitgliedern (durch geheime Wahl auf Antrag der Versammlung):

  2 Verwaltern, gewählt aus den assoziierten Mitgliedern (Mitglieder der Kategorie „b“ gemäß Absatz 5),

  4 Verwaltern, gewählt aus den anderen Bankinstituten und anderen Mitgliedern und natürlichen Personen (Mitglieder der Kategorie „c“ und „d“ gemäß Absatz 5),

Zur Wahl zugelassen sind alle Mitglieder, die ihre Beiträge geleistet haben und, für natürliche Personen, zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 18 Jahre alt sind.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte, durch geheime Wahl, eine Geschäftsstelle, die besteht aus:

• einem Vorsitzenden,

• zwei stellvertretende Vorsitzende,

• einem Sekretär,

• einem Schatzmeister.

Die Geschäftsstelle wird für drei Jahre gewählt. Die ausscheidenden Mitglieder werden für die Wiederwahl zugelassen.

Damit der Vorstand gültig beraten kann, muss mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein. Letztere dürfen über höchstens zwei Vollmachten für ein abwesendes Mitglied verfügen. mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Der Vorsitzende wird vom Vorstand ernannt. Er ist beauftragt, die Entscheidungen des Rates umzusetzen und die laufende Verwaltung des Vereins zu sichern.

Rolle der Mitglieder der Geschäftsstelle

a. Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen Gebieten des täglichen Lebens. Er ist befugt, den Verein vor Gericht zu vertreten. Im Verhinderungsfall kann er sich von einem anderen Mitglied der Geschäftsstelle vertreten lassen. Bei Vertretung vor Gericht kann er sich jedoch nur von einem Vertreter, der aufgrund einer ihm hierfür gesondert ausgestellten Vollmacht vertreten lassen.

b. Der Sekretär ist für den Schriftverkehr verantwortlich. Er verfasst die Protokolle der Generalversammlungen und der Sitzungen des Vorstands. Er führt ebenfalls das Register der Beschlüsse der Generalsversammlung und das Register der Beschlüsse des Vorstands.

c. Der Schatzmeister sichert die Führung der Konten des Vereins zu den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen. Er kann auf ständige Mitglieder der Struktur, die er namentlich nennt, die Entrichtung der laufenden Ausgaben in Höhe eines zu bestimmenden einheitlichen Betrages übertragen. Er berichtet über seine Aufgaben anlässlich jeder Jahresversammlung, insbesondere, um über die Konten zu entscheiden.

Vergütung

Für die ihnen übertragenen Aufgaben dürfen die Mitglieder des Vorstands keine Vergütung erhalten.

Erstattung der Kosten

Ausschließlich Kosten und Auslagen, die in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben während der Dauer ihres Mandats anfallen, werden den Mitgliedern des Vorstands gegen Vorlage von Belegen erstattet. Ausnahmsweise und nach Auftrag des Vorsitzenden (oder des stellvertretenden Vorsitzenden) werden die von Mitgliedern des Vereins zu dessen Gunsten getätigten Aufwände gegen Vorlage von Belegen ebenfalls erstattet.

TITEL IV: GENERALVERSAMMLUNGEN

Die Generalversammlungen bestehen aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie finden nach Einberufung durch den Vorsitzenden statt.

Die Versammlungen finden auch auf Antrag einer Mehrheit von einem Viertel der Mitglieder statt. In diesem Fall müssen die Einladungen zur Generalversammlung vom Vorsitzenden innerhalb von dreißig Tagen nach Einreichung des schriftlichen Antrags versandt werden. Die Generalversammlung muss daraufhin innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Versand der betreffenden Einladungen erfolgen. In jedem Fall erfolgt die Einladung zur Teilnahme an die Mitglieder mindestens fünfzehn Tage im Voraus. Die Einladung werden per Einzelschreiben, mit oder ohne Einschreiben, oder mittels elektronischer Nachrichtenübermittlung zugestellt.

Beschlüsse der Generalversammlung sind nur gültig bezüglich der auf der Tagesordnung angeführten Punkte.

Den Vorsitz der Generalversammlung übernimmt der Vorsitzende des Vorstands, oder bei dessen Abwesenheit einer der zwei stellvertretenden Vorsitzenden: der eine oder der andere kann seine Funktionen an ein anderes Mitglied des Vorstands delegieren. Die Geschäftsstelle der Generalversammlung ist jene des Vereins.

Alle Beratungen und Beschlüsse der Generalsversammlung sind Gegenstand eines Protokolls, die im Register der Beschlüsse der Generalversammlung eingetragen sind und vom Vorsitzenden und dem Sekretär unterzeichnet sind.

Es wird ferner eine Anwesenheitsliste geführt, die von jedem anwesenden Mitglied unterzeichnet und vom Büro der Versammlung beglaubigt wird.

Artikel 9: Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Sie tritt mindestens einmal pro Jahr nach Einberufung durch den Vorsitzenden und mit einer von Letzterem festgelegten Tagesordnung zusammen.

Der Vorsitzende des Vorstands berichtet über die Tätigkeit des Vereins und verfasst einen Rechenschaftsbericht einschließlich eines Finanzberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, die alle über eine einzige Stimme verfügen gefasst. Jedes Mitglied kann die Vertretung von höchstens 5 nicht anwesenden Mitgliedern übernehmen.

Die ordentliche Generalversammlung kann über die Schaffung neuer, anderer als der in Artikel 11 vorgesehener Ressourcen entscheiden.

Artikel 10: Außerordentliche Generalversammlung

Die außerordentliche Generalversammlung dient der Abänderung der Satzung oder des Ausspruchs der Auflösung des Vereins. Sie muss mindestens drei Viertel der Mitglieder umfassen. Wird dieser Anteil nicht erreicht, wird die Versammlung erneut einberufen, jedoch im Abstand von mindestens fünfzehn Tagen. Sie kann dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beraten.

In jedem Fall werden die Beschlüsse mit zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die alle über eine einzige Stimme verfügen gefasst. Jedes Mitglied kann die Vertretung von höchstens 5 nicht anwesenden Mitgliedern übernehmen.

Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Tagesordnung und unter Mitteilung der angestrebten Änderungen einberufen. Es obliegt der außerordentlichen Generalversammlung, über die Modalitäten der Auflösung und insbesondere über die Verwendung allfälligen Vermögens abzusprechen.

TITEL V: RESSOURCEN DES VEREINS – BUCHHALTUNG

Artikel 11: Ressourcen

Die Ressourcen des Vereins bestehen aus:

• dem Betrag der Beiträge, die von jedem Mitglied gezahlt werden und deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird (Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung ausgenommen)

• den erhaltenen Subventionen,

• den erhaltenen Summen als Gegenleistung für allfällige vom Verein erbrachte Leistungen

• den Erträgen aus Werbeschaltungen in den Veröffentlichungen des Vereins,

• allen anderen Erträgen, deren Schaffung die ordentliche Generalversammlung gemäß den Bedingungen des Artikel 9 vorgesehen hat.

Artikel 12: Buchhaltung

Es wird eine tägliche und beweiskräftige Buchhaltung über Übernahme von Produkten und Kosten zur Aufzeichnung aller finanziellen Transaktionen geführt.

Die Konten, die vom Schatzmeister mit Unterstützung eines angesehen und notwendigen Buchhalters geführt werden, werden jährlich durch einen Prüfer geprüft. Dieser wird für ein Jahr von der ordentlichen Generalsversammlung gewählt. Er kann wiedergewählt werden. Er muss der zur Genehmigung des Jahresabschlusses einberufenen Ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über ihre Prüfungstätigkeit vorlegen. Der Rechnungsprüfer, der aus den Mitgliedern des Vereins ausgewählt wird, darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

TITRE VI: SONSTIGES

Artikel 13: Geschäftsordnung -Veröffentlichungen

Eine Geschäftsordnung kann vom Vorstand verfasst werden und kann jederzeit von diesem abgeändert werden.

Allein diese Geschäftsordnung enthält alle Vorkehrungen, um die Umsetzung der vorliegenden Satzung oder die Modalitäten der Erreichung der Aktivitäten, die Zweck des Vereins sind sicherzustellen.

Artikel 14: Sonstiges

Auf Vorschlag des Vorsitzenden und mit Zustimmung des Vorstands können die ehemaligen Vorsitzenden als Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie nehmen dann an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.